Vereinssatzung
1. Name, Sitz und Geschäftsjahr
2. Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
3. Mitgliedschaft
4. Rechte und Pflichten
5. Organe
6. Mitgliederversammlung
7. Wählbarkeit
8. Vorstand
9. Beitrag
10. Kassenprüfer
11. Ausschüsse
12. Inkrafttreten
1.Name, Sitz, und Geschäftsjahr


(1) Der am 6.11.1986 gegründete Fussballclub führt den Namen "Fußballclub Potsdam Sanssouci" (FC P.S.) und hat seinen Sitz in Potsdam.

(2) Das Geschäftsjahr ist vom 1.6. bis 31.5. des folgenden Jahres.


2.Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

(1) Der FC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung des Sports im Rahmen des Freizeitfußballs.

- Organisation eines regelmäßigen Trainingsbetriebes
- Beratung und Unterstützung der FC Mitglieder in sportlichen Angelegenheiten
- Vertretung gemeinsamer Interessen der FC Mitglieder nach außen
- freundschaftliche Vergleiche (Fußball) mit anderen Fanclubs oder Freizeitmannschaften

(2) Mittel, die dem FC zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des FC's .
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des FC's fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

(3) Der FC wahrt parteipolitische Neutralität. Es räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

(4) Der FC strebt gute Zusammenarbeit mit anderen Sportorganisationen an.

(5) Der Verein ist selbstlos tätig , er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


3.Mitgliedschaft

(1) Mitglied in dem FC können Sportfreunde werden, die den Zweck der Ausübung des Freizeitfußballs erfüllen.
(2) Vorraussetzung für die Aufnahme eines Mitgliedes ist das Mindestalter von 18 Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Die Mitgliedschaft erlischt:

- bei Austritt
- bei Ausschluß
- bei Auflösung des FC's

(5) Der Austritt muß dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

(6) Ein Mitglied kann vom Vorstand wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen oder wegen eines Verstoßes gegen die Interessen des FC's aus dem FC ausgeschlossen werden.
Dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Er ist dazu schriftlich vom Vorstand einzuladen.
Die Entscheidung erfolgt dann schriftlich und ist mit Gründen zu versehen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen dreier Wochen nach Absendung der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann entgültig. Regelung einer Rechtsform bleiben unberührt.

(7) Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben kein Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des FC's . Vorrausgezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegenüber dem FC müssen binnen zwei Monate nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch "eingeschriebenen Brief" schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden. Verbindlichkeiten gegenüber dem FC bleiben in voller Höhe bestehen.

(8) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vermögen des Vereins an den Nachwuchsbereich des 1.FC Union Berlin e.V. , Hämmerlingstraße 80/88 , Berlin 12555 , die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.


4.Rechte und Pflichten

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des FC-Zweckes an den Veranstaltungen des FC's teilzunehmen .

(2) Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des FC's , zu verhalten.

(3) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Entrichtung der Beiträge und Gebühren verpflichtet. Die entsprechende Höhe entrichtet sich nach einer Beitrags- und Gebührenordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.


5.Organe

(1) Die Organe des FC's sind:

-Mitgliederversammlung
-Vorstand
-Beirat
-Ausschüsse


6.Mitgliederversammlung

(1) Oberstes Organ des FC's ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:

- Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
- Entgegennahme der Berichte des Kassenprüfers
- Entlastung und Wahl des Vorstandes
- Wahl des Kassenprüfers
- Feststellung von Beiträgen, Gebühren, Umlagen und deren Fälligkeit
- Satzungsänderung
- Beschlussfassung über Anträge
- Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

(2) Die Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt. Zwischen der Einberufung und dem Termin der Hauptversammlung muß eine Frist von mindestens 6 und höchstens 8 Wochen liegen.
(2.1) Eine Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Zwischen der Einberufung und dem Termin der Mitgliederversammlung muß eine Frist von mindestens 6 und höchstens 8 Wochen liegen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es:

- der Vorstand beschließt
- ein Drittel der Mitglieder dies beantragen und zwar schriftlich unter Angaben der Gründe an den Vorstand.

(4) Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Bekanntmachung in der FC Info. Mit Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
(5) In der Mitgliederversammlung besitzt jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(6) Die Mitgliederversammlung ist und bleibt beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmgleichheit bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen erfordern jedoch eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Es muß eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn dies von 10% der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

(7) Anträge können gestellt werden von:

- jedem Mitglied
- Vorstand
- jedem Ausschuß

(8) Über die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand Protokoll geführt.


7.Organe

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, höchstens sieben Mitgliedern. Im Vorstand muß ein erster Vorsitzender, ein zweiter Vorsitzender und ein Kassenwart vertreten sein.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bzw. bei Abwesenheit seines Vertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Tätigkeit der Ausschüsse und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er ist berechtigt für bestimmte Zwecke Projektgruppen einzusetzen.

(3) Gerichtlich und außergerichtlich wird der FC durch den ersten Vorsitzenden oder zweiten Vorsitzenden oder aber den Kassenwart vertreten.

(4) Der erste Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anders Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

(5) Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes ist es dem verbleibendem Vorstand möglich, ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Hauptversammlung zu berufen


8.Beirat

(1) Der Beirat besteht aus Mitgliedern des FC's und aus den Vorsitzenden der Ausschüsse. Den Vorsitz im Beirat führt der erste Vorsitzende des Vorstandes oder ein von ihm bestimmter Vertreter.

(2) Der Beirat tagt mindestens einmal im Jahr,

(3) Der Beirat hat im wesentlichen folgende Aufgaben:

- Beratung von Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung des FC's
- Koordinierung der Arbeit der Ausschüsse und des Vorstandes
- Beschlussfassung über Ausgaben von mehr als 750 Euro


9.Kassenprüfer

(1) Die Hauptversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht Mitglied im Vorstand oder eines der Ausschüsse sein darf.

(2) Die Kassenprüfer haben die Kasse und die kosten des FC's einschl. der Bücher und Belege mindestens zweimal im Jahr (Geschäftsjahr) sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich bericht zu erstatten.

(3) Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.


10.Ausschüsse

(1) Zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben können auf Beschluss der Mitgliederversammlung Ausschüsse gebildet werden.

(2) Die Ausschüsse regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der bestehenden Ordnungen, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurden.

(3) Die Mitarbeiter in den Ausschüssen werden gegebenenfalls auf Vorschlag des Ausschusses vom Vorstand ernannt.

(4) Die Aufsicht über die Tätigkeit der Ausschüsse führt der Vorstand.


11.Inkrafttreten

Diese Satzung wurde am 30.04.2004 von der Mitgliederversammlung beschlossen.

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